IP-Adressen doch keine personenbezogenen Daten?

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Im März 2007 versetzte ein Urteil des Amtsgerichts Berlin (Mitte) deutsche Webseitenbetreiber in Aufruhr. Demnach soll es sich bei IP-Adressen um personenbezogene Daten handeln, wodurch diese z.B. nicht ohne Zustimmung des Nutzers gespeichert werden dürfen. Eine praktische Umsetzung dieses Urteils birgt natürlich viele Probleme, wird die IP-Adresse doch normalerweise per Default von den Servern in Protokollen festgehalten. Außerdem müssten viele Dienste, wie einfache Umfragen, so umgestellt werden, dass der Nutzer seine Zustimmung zur Speicherung der IP gibt. Glücklicherweise hat man in München eine andere Auffassung der Sachlage.

Dort hat man sich anscheinend besser mit der Thematik auseinandergesetzt, denn anders ist für mich die Berliner Entscheidung nicht zu erklären. In München erkannte man, dass der Betreiber einer besuchten Webseite anhand der IP-Adresse keinen Personenbezug herstellen kann. Zwar kann der Zugangsprovider IP und Nutzer einander zuordnen, jedoch darf dieser die Daten nicht an den Webseitenbetreiber weitergeben. Da also diese Möglichkeit der Identifizierung illegal sei, könne sie nicht relevant für die Frage des Personenbezugs sein.

Natürlich wird die Gesamtsituation für Webmaster dadurch noch nicht klarer – jetzt existieren einfach zwei gegenteilige Urteile. Bleibt zu hoffen, dass man sich irgendwann auf übergeordneter Ebene der Münchener Sichtweise anschließt. Ansonsten wäre der Schaden für das WWW (in Deutschland) wohl kaum abzusehen.

Nachtrag: Bereits vor zwei Tagen hat sich Telemedicus ausführlich mit dem Thema befasst. Auf jeden Fall lesenwert, inkl. Kritik.

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